1. Rechtspersönlich
Der TC PanGas ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen ZGB.
2. Gründung und Zweck
Der am 29. September 1981 gegründete Tennisclub bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissportes. Die 2014 gegründete Untersektion Pétanque verfolgt dieselben Grundsätze im Pétanquesport.
3. Mitgliedschaft
Der TC PanGas setzt sich wie folgt zusammen:
- 3.1 Aktivmitglieder
- 3.2 Juniorenmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
3.1 Aktivmitglieder
Es können alle Interessierten Mitglied des TC PanGas werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3.2 Juniorenmitglieder
Die Juniorenmitgliedschaft dauert bis Ende Saison in der das 18. Altersjahr erreicht bzw. für Schüler und Studenten bis höchstens zum 23. Altersjahr.
3.3 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Die Generalversammlung hat darüber zu entscheiden.
3.4 Passivmitglieder
Als Passivmitglieder werden alle natürlichen oder juristischen Personen durch den Vorstand aufgenommen, die den für diese Mitgliederkategorie festgesetzten Beitrag bezahlen.
4. Austritt
Der Austritt aus dem Club bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie kann nur auf Ende eines Vereinsjahres (31. Dezember) erklärt werden, und zwar mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattungen jeglicher Art und das Clubvermögen.
5. Ausschluss
Mitglieder, die den Interessen des TC PanGas zuwiderhandeln, können nach Rücksprache durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Ausschlussentscheid wird schriftlich mitgeteilt.
6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verhalten sich entsprechend den Statuten und dem Platzreglement. Die Mitglieder sind verpflichtet die jeweiligen, von der Generalversammlung festgelegten, finanziellen Leistungen bis spätestens Ende April des laufenden Vereinsjahres zu erbringen.
Für Schäden an der Tennis- oder Pétanque-Anlage, die durch unkorrektes Verhalten entstehen, haftet das den Schaden verursachende Mitglied.
7. Rechte der Mitglieder
7.1 Stimm- und Wahlrecht
Alle Aktiv-, Ehren- und Juniorenmitglieder (ab 18 Jahren) der Sparte Tennis sind stimm- und wahlberechtigt. Mitglieder der Sparte Pétanque sind nur stimm- und wahlberechtigt in Belangen, welche die Untersektion Pétanque betreffen. Passivmitglieder haben an der GV kein Stimmrecht.
7.2 Anträge
Der Vorstand, jedes Aktiv-, Ehren- und Juniorenmitglied hat das Recht, zuhanden der GV Anträge zu stellen. Die Anträge müssen, beschlussfähig formuliert, mindestens 10 Tage (Datum Poststempel) vor der GV dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Über Anträge, die nicht ordnungsgemäss eingereicht werden, wird nicht verhandelt.
Alle Anträge sind auf der Traktandenliste zu formulieren.
Für die Annahme der Anträge ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ansonsten gilt das einfache Mehr.
7.3 Platzbenützung
Alle Aktiv-, Ehren- und Juniorenmitglieder der Sparte Tennis können die Tennisanlage gemäss Platzreglement benützen. Als Gastspieler ist dies auch den Passiv- und Pétanque-Mitgliedern erlaubt.
Die Benützung der Pétanque-Anlage ist im entsprechenden Platzreglement festgehalten.
8. Organe des Vereins
8.1 Generalversammlung (GV)
Kompetenzen der GV
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderungen
Beschlüsse der GV und Wahlen werden durch die Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder rechtskräftig.
8.2 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Spiko, Aktuar, und bis zu zwei weitere Mitglieder. - Kompetenzen des Vorstandes:
Der Vorstand leitet – unter Vorbehalt der Kompetenzen der GV – den Verein und alle sich daraus ergebenden Geschäfte. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, den Stichentscheid. - Zeichnungsberechtigt
Der Präsident zeichnet mit einem anderen Mitglied des Vorstandes kollektiv.
8.3 Spielkommision
Der Spielkommission Tennis obliegt die Organisation und Überwachung des gesamten Spielbetriebes. Sie hat die entsprechenden Reglemente zuhanden des Vorstandes auszuarbeiten. Im Übrigen bestimmt der Vorstand ihre Aufgaben.
Die Organisation des Spielbetriebes im Bereich Pétanque erfolgt autonom.
8.4 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei RechnungsrevisorInnen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsrevisorInnen dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben die Rechnung des TC PanGas, die Bücher, Belege und Einhaltung der GV Beschlüsse zu prüfen und der GV hierauf schriftlich Bericht und Antrag zur Annahme der Rechnung zu stellen.
9. Wahlen
- Jedes gerade Kalenderjahr ist ein Wahljahr.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erreicht. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. - Der Präsident wird in jedem Fall einzeln gewählt. Der übrige Vorstand kann, sofern die GV einverstanden ist, in corpore gewählt werden.
10. Ausserordentliche GV
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt:
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder (stimmberechtigte gemäss 7.1)
- auf Verlangen eines Rechnungsrevisoren/einer Rechnungsrevisorin
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV hat spätestens 3 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
11. Haftung
Der TC PanGas haftet mit seinem Vermögen nur für die eigenen Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften maximal mit dem an der GV festgelegten Mitgliederbeitrag.
12. Statutenrevision
Zur Änderung der vorliegenden Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten an der GV erforderlich.
13. Auflösung des TC PanGas
Im Falle einer Auflösung des TC PanGas wird das, nach Zahlung aller Verbindlichkeiten, vorhandene Vermögen gemäss Beschluss der GV verwendet.
14. Ergänzendes Recht
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die entsprechenden Regeln des Schweizerischen ZGB.
15. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 28.2.2012. Sie wurden von der GV vom 15.3.2016 angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft.
Kriens, März 2016